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   VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845   

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https://dejure.org/2012,5710
VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845 (https://dejure.org/2012,5710)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845 (https://dejure.org/2012,5710)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. April 2012 - 22 ZB 11.2845 (https://dejure.org/2012,5710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; langjährige Steuerschulden; kein Sanierungskonzept; Tilgung von Steuerschulden nur im Wege der Verwaltungsvollstreckung; Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Gewerbeuntersagung aufgrund langjähriger nicht unerheblicher Steuerschulden; Begründung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch pflichtwidrige beharrliche Zahlungsverweigerung von Einkommensteuerschulden durch den Gewerbetreibenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 1, 2
    Möglichkeit einer Gewerbeuntersagung aufgrund langjähriger nicht unerheblicher Steuerschulden; Begründung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch pflichtwidrige beharrliche Zahlungsverweigerung von Einkommensteuerschulden durch den Gewerbetreibenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845
    Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233/234, std. Rspr.).

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende in ein anderes Gewerbe ausweicht (BVerwG vom 2.2.1982, a.a.O.).

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG vom 2.2.1982 a.a.O.).

    Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht - den behaupteten Verfahrensverstoß unterstellt - zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, denn der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist jener des Bescheidserlasses, so dass nachträgliche Veränderungen ohne Auswirkung bleiben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1/2 f.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 52.78

    Gewerberecht - Untersagung - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845
    Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233/234, std. Rspr.).

    Unerheblich ist dabei, ob sich die Versäumnisse auf Steuern beziehen, die nicht gewerbespezifischer Natur sind (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233 f.).

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unterlassene Zwangsvollstreckungen von Gläubigern wie der Finanzbehörde diesen nicht zum Nachteil gereichen bzw. umgekehrt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Schuldners nicht beseitigen (BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233/234), erfolglose Vollstreckungsversuche dagegen als zusätzliche, erschwerende Unzuverlässigkeitsgründe (neben der "bloßen" Nichtzahlung von Schulden) gewertet werden können.

    Wer als Gewerbetreibender nicht willens ist, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, will sich auf diese Weise unter Verstoß gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen (BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233/234).

  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845
    Daher kann die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten, die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (BVerwG vom 19.1.1994 GewArch 1995, 115/116).

    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1993 (GewArch 1995, 115) ergibt sich nichts anderes.

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 9; ihm folgend BayVGH vom 1.6.2011 Az. 22 B 09.2785, RdNr. 12 ff.) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens - wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").

    Das ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben (BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 9/10).

  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845
    Diese Gesetzesauslegung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG vom 12.1.1993 GewArch 1993, 155 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNrn. 62 f. zu § 124a).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 9; ihm folgend BayVGH vom 1.6.2011 Az. 22 B 09.2785, RdNr. 12 ff.) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens - wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher

    Einer besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes bedarf eine erweiterte Gewerbeuntersagung auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Steuerschulden vergleichsweise niedrig sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris); es bleibt auch in einem solchen Fall dabei, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.363

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Denn eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung erfordert, Schulden bei öffentlichen Kassen von sich aus zu tilgen und es zu Vollstreckungsmaßnahmen möglichst gar nicht erst kommen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.362

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Denn eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung erfordert, Schulden bei öffentlichen Kassen von sich aus zu tilgen und es zu Vollstreckungsmaßnahmen möglichst gar nicht erst kommen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 24 m.w.N.).
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